Formulare
Formulare für die Oberstufe finden Sie auf den Seiten der Oberstufe.
Allgemeine Formulare
- KrankheitsanzeigeFür Jgst. 5 - 10: Erkrankt ein(e) Schüler*in, dann ist die Schule unverzüglich durch eine Krankheitsanzeige schriftlich zu verständigen. Im Falle fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Krankheitsanzeige innerhalb von zwei Tagen nachzureichen. Die Krankheitsanzeige kann auch direkt per Elternportal erfolgen!
- BeurlaubungsantragFür Jgst. 5 - 10: In begründeten Fällen kann das Direktorat eine(n) Schüler*in vom Unterricht beurlauben. Dazu muss dieser Antrag spätestens am Tag vor der Beurlaubung der Schule vorliegen und vom Direktorat genehmigt werden.
Anmeldung zur OGS
Informationen zur OGS am KAG finden Sie hier.
Teilnahme am Religions- oder Ethikunterricht
Beförderung
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen – Verhinderung und Krankmeldungen – Befreiungen und Beurlaubungen
Gemäß Art. 56 (4) des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (über „Rechte und Pflichten“) haben die Schüler „[…] die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen.“
Wir möchten die für unsere Schule geltenden Bestimmungen im Folgenden verdeutlichen. Folgende Regelungen gelten gemäß § 20 BaySchO am KAG.
Verhinderung und Krankmeldungen
(1) Sind Schüler*innen aus zwingenden Gründen verhindert (z. B. Erkrankung), am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes schriftlich über das Elternportal oder zumindest telefonisch zu verständigen. Im Falle einer telefonischen Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von zwei Tagen nachzureichen.
(2) Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen. Dieses oder gar ein schulärztliches Attest kann auch erforderlich werden, wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse der Schüler*innen häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.
Wenn es sich beim fraglichen Tag um den Termin eines angekündigten Leistungsnachweises handelt, wird bei Nichtentschuldigung die nicht erbrachte Leistung mit Note 6 gewertet. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass die Schule diesbezüglich keinen Verhandlungsspielraum hat, sondern an die Bestimmungen der Schulordnung für die Gymnasien gebunden ist (vgl. § 26 (4) GSO). Schüler*innen ab Jahrgangsstufe 10 sind an Tagen eines angekündigten Leistungsnachweises nur ausreichend entschuldigt, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann.
Unterrichtsbefreiungen und Beurlaubungen
(1) Schüler*innen können auf schriftlichen Antrag in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. Hierzu zählen insbesondere Arztbesuche, die nicht außerhalb der Schulzeit terminiert werden können, die Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen oder die Teilnahme an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen.
Sollten Schüler*innen eine Befreiung bzw. Beurlaubung vom Unterricht benötigen, so sollte der Antrag spätestens drei Tage vor dem relevanten Zeitraum vorliegen und muss vom Direktorat genehmigt werden. Bitte nutzen Sie hierfür die Möglichkeit, ihr Kind über das Elternportal zu befreien. Ein schriftlicher und von den Erziehungsberechtigten oder der/dem volljährigen Schüler*in unterzeichneter Antrag ist ebenfalls geeignet und über die Homepage der Schule abrufbar. Wenn an dem fraglichen Tag, für den eine Befreiung bzw. Beurlaubung beantragt wird, eine angekündigte Leistungserhebung stattfindet, kann diese nur in zwingenden Ausnahmefällen ausgesprochen werden.
(2) Befreiungen vom Sportunterricht: Schüler*innen, die nicht aktiv bzw. 'nur passiv' am Sportunterricht teilnehmen können, sind grundsätzlich anwesenheitspflichtig. Sie werden durchaus in das Unterrichtsgeschehen einbezogen, z.B. bei kooperativen Aufgaben, Theorie und Regelkunde. Dadurch leistet der Sportunterricht auch einen Beitrag zur Integration, Kooperation und zur Stärkung der Klassengemeinschaft. Im Einzelfall kann jedoch insbesondere bei Randstunden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Sportunterricht befreit werden, wenn durch die Vorlage eines ärztlichen Attests nachgewiesen wird, dass die/der Schüler*in wegen körperlicher Beeinträchtigungen längerfristig, d.h. für einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen nicht am Sportunterricht teilnehmen kann. In diesem Falle sollte zunächst mit der Sportlehrkraft Rücksprache gehalten werden. Im Anschluss daran können entsprechende Befreiungsanträge über das Elternportal oder in Schriftform gestellt werden.